Stand: 3. August 2026

Aktivrente 2026 verständlich erklärt.

Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und begünstigten nichtselbstständigen Arbeitslohn erzielt, kann den Freibetrag ab dem Folgemonat nutzen: Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat können steuerfrei bleiben. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, muss gesondert geprüft werden.

Die Kernpunkte

Drei zentrale Voraussetzungen und Grenzen.

01

Beginn im Folgemonat

Die Begünstigung kann erstmals im Monat nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze beginnen.

02

Arbeitslohn

Erfasst werden Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.

03

Monatlich bis 2.000 Euro

Der Freibetrag gilt monatlich. Ein höherer Arbeitslohn ist nicht automatisch vollständig steuerfrei.

Was der Freibetrag nicht bedeutet

„Steuerfrei“ bedeutet nicht automatisch „ohne Abzüge“. Sozialversicherungsbeiträge und die individuelle Behandlung weiterer Einkünfte müssen getrennt betrachtet werden. Der Rechner auf dieser Website bildet deshalb bewusst keine persönliche Nettoabrechnung ab.

Wer nicht erfasst ist

  • Reine selbstständige Tätigkeit
  • Minijob beziehungsweise geringfügige Beschäftigung
  • Beamten- und Abgeordnetenbezüge
  • Arbeitslohn vor dem Folgemonat nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze
Offizielle Primärquellen

Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Aktivrente

Bundesregierung: Aktivrente – Fragen und Antworten

Redaktion: Jan-Ole Radden. Auf Grundlage der verlinkten offiziellen Primärquellen recherchiert; keine Steuerberatung.

Hinweis: Diese Seite bietet allgemeine Information und keine Steuer-, Rechts- oder Sozialversicherungsberatung.

Häufige Fragen

Seit wann gilt die Aktivrente?

Die Regelung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten.

Wie hoch ist der Freibetrag?

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat können bei erfüllten Voraussetzungen steuerfrei bleiben.

Muss bereits eine Altersrente bezogen werden?

Nein. Nach den FAQ des Bundesfinanzministeriums ist der Rentenbezug für die steuerliche Begünstigung nicht erforderlich.

Gilt die Regelung für Selbstständige oder Minijobs?

Nein. Begünstigt ist Arbeitslohn aus einer sozialversicherungspflichtigen, nichtselbstständigen Beschäftigung; reine Selbstständigkeit und Minijobs sind nicht umfasst.